Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit

Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für den NRW-Teil des Bistums Münster ab dem 1. Mai 2020

Nachstehend geben wir Ihnen die Rahmenbedingungen weiter, die die Landesregierung NRW mit den Bistümern beschlossen hat. Beachten Sie, dass diese Mitteilung vom 23. April 2020 und „dynamisch“ ist. In mancherlei Hinsicht sind Änderungen möglich. Auch liegen zwischen Redaktionsschluss und tatsächlicher Veröffentlichung Zeiträume, die es unmöglich machen, alles immer zeitgleich zu veröffentlichen. Ebenso muss jede Pfarrei vor Ort sehen, was wie und in welcher Form umsetzbar ist, da aufgrund der örtlichen Voraussetzungen in den einzelnen Gemeinden nicht allgemein entschieden werden kann. Dies wird bei uns mit dem Krisenstab und den Gremien besprochen und entsprechend gehandhabt.

Die wörtliche Mitteilung lautet:

  1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen gefeiert. Als Gottesdienste gelten die Feier der hl. Messe, Gottesdienste zur Spendung anderer Sakramente, Wort-Gottes-Feiern, das Stundengebet, Anbetung und Andachten etc. Auch Requien oder Gottesdienste aus anderen Anlässen sind möglich.

 

  1. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Werktagsgottesdienste stattfinden.

 

  1. Die für alle Versammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.

 

  1. Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottes-dienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. In den Kirchen wird die Zahl der maximal belegbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden empfohlene Mindestabstand (1,50 m) ein-zuhalten ist. Familien werden nicht getrennt.

 

  1. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, z.B. durch Markierungen.

 

  1. Nach Möglichkeit werden Zu- und Ausgang durch zwei Zuwege zur Kirche getrennt.

 

  1. Ein kircheneigener Ordnungsdienst sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden.

 

  1. Die Kirchen werden vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet.

 

  1. Freiluft-Gottesdienste sind ggf. vermehrt anzubieten; für Trauerfeiern am Grab blei-ben die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich, dies gilt auch für die Zahl der Teilnehmenden.

 

  1. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet wird weiterhin angeboten, damit Personen, die Risikogruppen angehören, leichter zu Hause bleiben können.

 

  1. Vom Sonntagsgebot wird vorerst weiterhin Dispens erteilt.

 

  1. Die Weihwasserbecken bleiben geleert.

 

  1. Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern z.B. am Aus-gang aufgestellt.

 

  1. Hostienschale(n) und Kelch bleiben während der gesamten Messfeier – auch bei der Wandlung – mit einer Palla bedeckt.

 

  1. Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.

 

  1. Der Zelebrant und alle an der Austeilung der Kommunion Beteiligten desinfizieren sich – zusätzlich zur liturgischen Händewaschung – die Hände, bevor sie die Hostien berühren.

 

Nur der Zelebrant empfängt die Kelchkommunion.

Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog gemeinsam zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht.

Die Mundkommunion muss bis auf weiteres unterbleiben.

Personen, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.

Die Kommunionordnung wird so angepasst, dass die Gläubigen die Kommunion im gebotenen Mindestabstand empfangen können.

  1. Requien oder Trauergottesdienste können in den Kirchen unter Beachtung der gerade genannten Regeln gefeiert werden.

 

  1. Taufen, Erstkommunionfeiern oder Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.

 

  1. Firmfeiern sind ebenfalls unter Beachtung der genannten Regeln möglich.

 

  1. Beichtgespräche im Beichtstuhl sind nicht möglich. Die Spendung des Bußsakramentes hat unter Beachtung des Mindestabstandes (1,50 m) sowie der Hygienevorschriften zu erfolgen.

 

  1. Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtli-chen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich ist, ist die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion.

 

Stand: 23. April 2020

Pfarrbüro St. Anna

Friedenstraße 6
48485 Neuenkirchen 

Tel. 05973 / 94 73 - 0
E-Mail: stanna-neuenkirchen@bistum-muenster.de 

Die Kirche sei immer ein Ort der Barmherzigkeit und Hoffnung, wo wir spüren, dass wir angenommen und geliebt sind und Vergebung erhalten.
— Papst Franziskus