Coronaschutzverordnung

Am 13. Januar 2022 ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Der Kirchenvorstand hat diese in seiner Sitzung am 12. Januar zur Kenntnis genommen und weist insbesondere darauf hin, dass während der gesamten Nutzung des Pfarrheimes

nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Coronaschutzverordnung NRW in allen Innenräumen Maskenpflicht gilt. Das heißt, dass die Maske während des gesamten Aufenthaltes nicht abgesetzt werden darf. Bezüglich der 2G- bzw. 3G-Regel gibt es ebenfalls Veränderungen, die wir nachstehend mitteilen:

 

Bei folgenden Veranstaltungen und Angeboten, muss die 3G-Regel angewandt werden:

  • Bildungsangebote und -veranstaltungen
  • Katechesen
  • Angebote und Veranstaltungen der Selbsthilfe (u.a. Kreuzbundgruppen)
  • Integrationskurse
  • rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien ohne geselligen Charakter
  • Angebote der Jugendsozialarbeit sowie der Kinder- und Jugendhilfe

 

Bei folgenden Veranstaltungen und Angeboten, muss die 2G-Regel angewandt werden:

  • bei Konzerten, Aufführungen, Lesungen und sonstigen Kulturveranstaltungen

 

Bei folgenden Veranstaltungen und Angeboten, muss die 2G-plus-Regel angewandt werden:

  • gemeinsame Sportausübung in Innenräumen
  • gemeinsames Singen von Chormitgliedern
  • gastronomische Angebote

 

 

Wir bitten Sie sehr herzlich, diese Vorgaben einzuhalten. Der jeweilige Gruppenverantwortliche ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Pfarrbüro St. Anna

Friedenstraße 6
48485 Neuenkirchen 

Tel. 05973 / 94 73 - 0
E-Mail: stanna-neuenkirchen@bistum-muenster.de 

Die Kirche sei immer ein Ort der Barmherzigkeit und Hoffnung, wo wir spüren, dass wir angenommen und geliebt sind und Vergebung erhalten.
— Papst Franziskus